Anspruchsvoraussetzungen



Anspruchsvoraussetzungen gemäß des gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
(Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL)

Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn

sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist (§ 3) und

sie unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele eine besonders aufwän-dige Versorgung (§ 4) benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder an den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Orten erbracht werden kann.

Anforderungen an die Erkrankungen

(1) Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.

(2) Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nach-haltig aufgehalten werden kann.

(3) 1Eine Erkrankung ist weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Sympto-matik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. 2Insbesondere bei Kindern sind die Voraus-setzungen für die SAPV als Krisenintervention auch bei einer länger prognosti-zierten Lebenserwartung erfüllt.

Besonders aufwändige Versorgung

Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung besteht, soweit die ander-weitigen ambulanten Versorgungsformen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen würden, um die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen. 2Anhaltspunkt dafür ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische palliativmedizini-sche und / oder palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen sowie ein interdis-ziplinär, insbesondere zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maße ab-gestimmtes Konzept voraussetzt. 3Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
— ausgeprägte Schmerzsymptomatik
— ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische Symptomatik
— ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik
— ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik
— ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Wunden oder Tumore — ausgeprägte urogenitale Symptomatik